ich nehme mal an, dass du im Gymnasium bist; ansonsten bitte nochmal fragen:
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung -GSO)
§ 54
Nachprüfung
(1) 1 Schüler der Jahrgangsstufen 6 mit 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Fächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese findet möglichst in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch, Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen, und Schüler, die schon einmal an einer Nachprüfung teilgenommen haben.
(3) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am 1. August bei der Schule vorliegen muß. 2 Die Schüler haben sich der Nachprüfung an der Schule zu unterziehen, an der sie im vorausgegangenen Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben; bei Wohnsitzwechsel kann die Nachprüfung auch an der neuen Schule abgelegt werden.
(4) 1 Die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als "ausreichend" waren. 2 In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3 In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4 Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1 Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. 2 Die Bestimmungen über den Notenausgleich finden keine Anwendung. 3 Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.